AGB

GVE Viehbeck Engieneering + Systemtechnik GmbH – Allgemeine Einkaufsbedingungen

Präambel

Als Systemlieferant der Schienenfahrzeug- und metallverarbeitetenden Industrie entwickeln und fertigen wir mechanische und mechatronische Teile, Komponenten und Systeme für hohe innovative und technische Anforderungen. Dies sind insbesondere Trenn-/ Brandschottwände und Beschattungen für die Cockpits von Hochgeschwindigkeitszügen, Haltestangensysteme und Deckenverkleidungen für Regional- und Straßen/U-Bahnen, Seitendrehfenster für Nahverkehrszüge sowie sonstige mechanische und mechatronische Teile, Komponenten und Systeme. In diesem Zusammenhang ist es eine Notwendigkeit, die Qualität unserer Waren und Leistungen sicher zu stellen. Die Qualität dieser Produkte wird in hohem Maße von Zulieferungen beeinflusst. Daher sind die Qualitätsfähigkeit der Lieferanten sowie Qualität und Liefertreue die entscheidenden Kriterien für unsere Kaufentscheidungen. Dabei betrachten wir unsere Lieferanten als Partner, so dass mit dieser Vereinbarung die Vermeidung von Qualitätsproblemen sowie reibungslose Abläufe der Geschäftsbeziehung und damit die Minimierung von Kosten bezweckt ist. Ziel aller Bemühungen sind vertragskonforme, einwandfreie Lieferungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Lieferungen direkt durch den Lieferanten oder einen seiner Unterlieferanten erfolgen.

Teil A dieser Bedingungen regelt allgemeine Bestimmungen zu den abzuwickelnden Verträgen; Teil B enthält Regelungen zur Qualitätssicherung.

Teil A. Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt; dies gilt auch bei vorbehaltloser Abnahme der Lieferung. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zu- künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

  2. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere BGB und HGB). Von uns angeführte Vorschriften und Richtlinien gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Unsere Werksnormen und Richtlinien, die Grundlage des Vertrags sind und bei denen ebenfalls der neueste Stand maßgeblich ist, können vom Lieferanten bei Nichtvorlie- gen jederzeit angefordert werden.

  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten neben kaufrechtlichen Verträgen auch für andere Arten der Leistungsbeziehung (insb. werk- oder dienstvertragliche) entsprechend.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

  2. Er beinhaltet – mangels abweichender Vereinbarung – die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ebenso ist eine Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verladung und Verpackung inbegriffen, falls nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

  4. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, begleichen wir Rechnungen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto, ansonsten netto; die Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungszugang, jedoch nicht vor Anlieferung der Ware beziehungsweise Erbringung und Abnahme der Leistung beziehungsweise vor vollständi- ger Übergabe vertraglich vereinbarter Dokumentationen oder sonstiger Unterlagen. Bei günstigeren Zahlungsbedingungen des Lieferanten gelten diese, ohne dass damit dessen AGB im Übrigen anerkannt würden. Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Erfüllung oder der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung.

  5. Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post versandt beziehungsweise die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank oder Post in Auftrag gegeben wurde.

§ 2 Offerte, Unterlagen und Geheimhaltung

  1. Unsere Bestellung ist freibleibend, sofern im Einzelfall nicht Bindungsfristen vereinbart werden.

  2. Konstruktionszeichnungen, Pläne, Schriftstücke, Modelle, elektronische Datenträger, Zeichnungen und ähnliche Unternehmensunterlagen verbleiben in unserem Eigentum und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich zur strengsten Geheimhaltung hinsichtlich aller sonstigen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für uns zur Kenntnis gelangen. Er ist verpflichtet, seinem Personal und seinen Nachunternehmern diese Pflichten ebenfalls aufzuerlegen. Auf Aufforderung sowie nach Beendigung des Auftrags sind die Unterlagen nebst Abschriften und Vervielfältigungen an uns auszuhändigen. Referenzwerbung mit unserem Namen und ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zuläs- sig.Alle Unterlagen, Dokumente und Dateien, welche für die Leistung von Bedeutung sind, sind durch den Lieferanten spätestens bei der Ablieferung der Leistung unaufge- fordert vorzulegen.Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Lieferant in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant macht uns unverzüglich Mitteilung, sobald er annehmen muss, dass er die Liefertermine nicht oder nicht rechtzeitig einhalten wird; die Mitteilung beinhaltet Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung.
    Nicht vereinbarte Teilleistungen sind unzulässig, sofern wir solche nicht ausdrücklich anfordern bzw. solchen zustimmen.

  2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes (netto ohne Mehrwertsteuer) pro Werktag des Verzugs zu verlangen; allerdings können von uns höchstens 5 % als Pauschale geltend gemacht werden. Dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten.

  3. Liefer- oder Leistungstermine sowie Liefer- oder Leistungsfristen sind schriftlich anzugeben; sie sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist bei uns vertragsgemäß eingegangen ist. Der Lieferant hat stets die für uns günstigste und geeignetste Versandart und Transportmöglichkeit zu wählen. Jede Lieferung muss einen Lieferschein und einen Packzettel enthalten (bei Schiffsversand muss Name und Adresse der Reederei und des Schiffes angegeben werden). Die von uns vorgegebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle sind in allen Dokumenten vollständig anzuführen (insbesondere auf Rechnungen und Lieferscheinen, in Versandanzeigen, auf Packzetteln und in Frachtbriefen sowie auf der äußeren Verpackung). Gefahrstoffe und Gefahrgüter sind entsprechend national und international geltender Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Angaben in den Begleitpapieren haben den jeweiligen nationalen Bestimmungen zu entsprechen. Der Lieferant ist ver- antwortlich für die Einhaltung dieser Pflichten auch durch seine Unterlieferanten. Er haftet für alle Schäden und notwendigen Aufwendungen infolge der Verletzung seiner Pflichten. Sendungen, die aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtungen nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir dürfen In- halt und Zustand solcher Sendungen feststellen. Die Rücknahmeregeln hinsichtlich der Verpackung werden durch die jeweils gültige Verpackungsverordnung bestimmt.

§ 5 Mängeluntersuchung

  1. Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit unsererseits für nicht offenkundige Mängel nach § 377 HGB ist ausgeschlossen. Wir verpflichten uns zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden; der Lieferant verpflichtet sich zur Warenendkontrolle und zur Beachtung der Qualitätssicherungsvereinbarung aus Teil B.

  2. Für den Fall, dass offenkundige Mängel vorliegen oder eine Abbedingung nach Absatz 1 aus anderen Gründen nicht möglich ist, gilt unsere Rüge jedenfalls dann als recht- zeitig, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Sofern im Einzelfall die „Unverzüglichkeitsfrist“ aus § 377 HGB länger als 7 Werktage sein sollte, gilt diese längere Frist.

§ 6 Sach- und Rechtsmängelhaftung

  1. Sämtliche gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns vollumfänglich zu.
    Der Lieferant ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben entspricht und keine sonstigen Mängel aufweist. Der Liefergegenstand muss den aktuellen Regeln von Wissenschaft und Technik sowie den jeweils gültigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ent- sprechen. Wir sind insbesondere berechtigt, bei Mängeln nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen (Nacherfüllung); die dazu erforderlichen Kosten hat der Lieferant in vollem Umfang zu tragen. Weiter stehen uns die gesetzlichen Schadensersatzansprüche ungekürzt und unbeschränkt zu. Durch die Abnahme der Ware oder eines Muster oder einer Probe wird der Lieferant nicht automatisch von der Mängelhaftung frei.

  2. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ablieferung, sofern gesetzlich oder individualvertraglich nicht längere Fristen vorgesehen sind. Soweit im Rahmen der Nach- erfüllung der Liefergegenstand neu geliefert wird, beginnt die Verjährung von neuem zu laufen, wenn darin ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht zu sehen ist. Gleiches gilt im Falle der Nachbesserung für den nachgebesserten Teil des Liefergegenstands.

  3. In dringenden Fällen (Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit) sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen. Ein dringender Fall liegt vor, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zu informieren und ihm eine (wenn auch kurze) Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.

  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
    Bei Vermischung oder Verbindung unserer Sachen mit anderen Gegenständen erwerben wir ebenfalls Miteigentum im eben beschriebenen Verhältnis. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Hersteller ver- wahrt unser Eigentum mit handelsüblicher Sorgfalt.

§ 8 Regress

  1. Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung, Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Mangel resultierenden Haftung freizustellen, soweit er den Mangel zu vertreten hat. Die Freistellung hat dabei auf ers- tes Anfordern zu erfolgen. (2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstat- ten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Warn- oder Rückrufaktion ergeben. Im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit unterrichten wir den Lieferanten unver- züglich von Inhalt und Umfang der Aktion. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
  2. Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache anderweitig in Anspruch genommen, steht uns der Regressanspruch gegen den Lieferanten aus § 478 BGB vollumfänglich zu; eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn uns zuvor ein gleichwertiger Ausgleich für den Regressanspruch eingeräumt wurde.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter schuldhaft verletzt werden.

  2. Werden wir von Dritten deswegen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern. Wir sind ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen (insbesondere Vergleiche) zu treffen.

  3. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen.

  4. Sofern gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, beträgt die Verjährungsfrist für diese Ansprüche drei Jahre und beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstands.

  5. Darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Rücktritt und Gesamthaftung

  1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Lieferanten soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

  2. Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen.

  3. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  4. Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

  5. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

  6. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt dieser § 10 entsprechend.

  7. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  8. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

  9. Die Haftung des Lieferanten ist geregelt in den §§ 6, 8 und 9.

§ 11 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, Versicherungen und Beweislast

  1. Leistungsort für unsere Pflichten (insbesondere für unsere Zahlungen) ist unser Geschäftssitz.

  2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Lieferant auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    Gleiches gilt dann, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. Wir sind berechtigt, ihn auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

  3. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

  4. Der Lieferant muss für Schäden durch seine Leistungen, sein Personal und/oder seine Subunternehmer auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung (insb. Betrieb-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung) abschließen, deren Bestehen uns auf Verlangen nachzuweisen ist. Weiter hat der Lieferant auf eigene Kosten eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.

  5. Durch keine der in diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln wird die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

  3. Wir behandeln alle Daten des Lieferanten ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Lieferant hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

  4. Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.

Teil B. Qualitätssicherungsvereinbarung

§ 13 Gewährleistung eines Qualitätssicherungssystems

Für die Qualität seiner Leistungen ist der Lieferant verantwortlich. Dazu verpflichtet er sich, ein wirksames Qualitätsmanagementsystem einzuführen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Dieses entspricht den Anforderungen und Empfehlungen der Normen DIN EN ISO 9000 ff; DIN EN ISO 9001:2000; DIN EN ISO 14001.

§ 14 Nachweis- und Informationspflichten

Unverzügliche schriftliche Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten bestehen insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Auftretende oder zu erwartende Fertigungsprobleme und Qualitätseinbrüche (Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte)

  2. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung dieser Probleme (bis zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen können wir Sondermaßnahmen wie etwa eine höhere Prüfdichte verlangen, wobei im Falle seiner Verantwortlichkeit für das Qualitätsproblem alle Mehrkosten der Lieferant trägt)

  3. Vermutung bei Feststellung einer Qualitätsabweichung, dass bereits Waren mit den gleichen Qualitätsproblemen ausgeliefert wurden

  4. Abschluss und Veränderung des Versicherungsverhältnisses im Bereich der Produkthaftpflichtversicherung sowie Vorlage aller relevanten Dokumente

  5. Erkenntnisse des Lieferanten hinsichtlich

    • fehlerhafter,unklareroderunvollständigertechnischerUnterlagenoderBeschreibungen,

    • fehlerhafter, unklarer oder unvollständiger Anforderungen an das Produkt oder die vorgeschriebenen Prüfverfahren,

    • vomMusterabweichenderEigenschaften

    • sowie ähnlicher, qualitätsrelevanter Abweichungen.

  6. Erkenntnisse des Lieferanten hinsichtlich geeigneterer, wirtschaftlicherer und wirkungsvollerer Verfahrenweisen.

§ 15 Dokumentation

  1. Über alle Schritte der Qualitätssicherung (insbesondere Produkt- und prozessrelevante Dokumente, Daten, Aufzeichnungen und Referenzmuster) hat der Lieferant nach- vollziehbare Aufzeichnungen auf sicheren Datenträgern zu führen (Dokumentation). Diese Dokumente müssen geordnet, gesichert und jederzeit auffindbar sein. Auf Ver- langen sind uns jederzeit Abschriften, Kopien und Einsichtnahmen zu gestatten.

  2. Diese Dokumente sind mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für die Sach- und Rechtsmängelhaftung des Lieferanten und bis zum Ablauf der in den §§ 478 f. BGB genannten Fristen („Rückgriff des Herstellers“) aufzubewahren. Bei Dokumenten, welche sicherheitsrelevante Merkmale betreffen, beträgt die Aufbewahrungsfrist an- gesichts des § 199 II BGB 30 Jahre.

§ 16 Besondere Prüfbescheinigungen

Der Lieferant legt uns auf eigene Kosten auf unser Verlangen hin gemäß unseren Vorgaben für einen von uns definierten Zeitraum zu jeder Anlieferung Prüfbescheinigungen zusammen mit den Lieferpapieren vor. Der Inhalt dieser Bescheinigungen wird dem Lieferanten mitgeteilt, im Regelfall im Rahmen der Anfrage bzw. der Auftragsbestätigung.

§ 17 Kennzeichnungspflichten, Rückverfolgbarkeit

  1. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Produkte vom Warenausgang bis zum Rohmaterial rückverfolgbar sind. Auch seine Vorlieferanten sind hier einzubeziehen.

  2. Dazu müssen seine Produkte so gekennzeichnet sein, dass bei einem Fehler die gesamte betroffene Produktpalette feststellbar ist. Ist eine solche Kennzeichnung tech- nisch nicht möglich, müssen zumindest die Verpackungen in geeigneter Weise gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat insbesondere folgende Punkte zu erfassen: Exakte Produktangaben; Datum der Herstellung und Auslieferung; Zuständige Abteilungen und nach Möglichkeit Mitarbeiter des Lieferanten; Grundstoffe des Produkts und Unterlieferanten etc.

§ 18 Erstmusterprüfung

Zu Erstmustern zählen Teile, Produkte und Materialien, die vom Lieferanten oder seinen Unterlieferanten mit serienmäßigen Betriebsmitteln unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt und hinsichtlich aller geforderten Eigenschaften geprüft werden. Eine Erstbemusterung mit dem Ziel der Freigabe durch uns ist insbesondere in folgenden Fällen durchzuführen: Vor Beginn der Serienfertigung; bei Neuteilen; bei Zeichnungs- und Spezifikationsänderungen; bei Werkstoffänderungen; bei Änderungen im Produktionsverfah- ren; bei Produktionsstandortverlagerungen; bei längeren Produktionspausen (grundsätzlich ab 18 Monaten); bei Änderung der Unterlieferanten.

§ 19 Auditierungen

  1. Durch Audits kann festgestellt werden, ob die Qualitätsmaßnahmen des Lieferanten den Anforderungen dieser Vereinbarung entsprechen. Der Lieferant sichert uns das Recht zur Auditierung zu. Ein Audit kann dabei als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden und wird rechtzeitig angekündigt. Wir verpflichten unsere Mit- arbeiter dabei zur Verschwiegenheit. Der Lieferant stellt uns während der Dauer des Audits einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung.

  2. Grundsätzlich findet eine turnusmäßige Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen, der vorhandenen Dokumentation sowie der Qualitätsprüfungen statt. Qualitätsprüfun- gen können im Rahmen eines Audits auch von uns durchgeführt werden; bei Bedarf werden vorhandene Prüfeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Angemessene Ein- schränkungen der Einblicksrechte zur Sicherung der Betriebsgeheimnisse des Lieferanten werden akzeptiert.

  3. Das Ergebnis des Audits wird dem Lieferanten mitgeteilt. Ergeben sich dabei unserer Ansicht nach erforderliche Korrekturmaßnahmen, erstellt der Lieferant unverzüglich einen Maßnahmenplan, setzt diesen fristgerecht um und unterrichtet uns hierüber.

  4. Der Lieferant sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass uns auch eine Auditierung seiner Unterlieferanten gemeinsam mit ihm möglich ist.

§ 20 Unterlieferanten

Da der Lieferant auch für die Qualität des von ihm eingesetzten Rohmaterials und der zugekauften Einzelteile verantwortlich ist, muss er für eine adäquate Qualitätssicherung bei seinen Vorlieferanten sorgen. Auf die Mitwirkungspflicht des Lieferanten bei der Ermöglichung einer Auditierung seiner Unterlieferanten nach § 10 IV wird nochmals verwiesen.

§ 21 Maßnahmen bei Qualitätsrügen

  1. Bei Ausspruch einer Qualitätsrüge wird der Lieferant unverzüglich Abstellmaßnahmen einleiten, um einen dauerhaften Fehlerausschluss zu erreichen. Wird bei der Serien- überwachung festgestellt, dass fehlerhafte Produkte in der Stichprobe vorhanden sind, unterbricht der Lieferant unverzüglich den Fertigungsprozess und berichtigt ihn. Die seit der letzten fehlerlosen Prüfung gefertigten Produkte sind zu 100 % zu prüfen. Weiter ist unverzüglich die zuständige Stelle bei uns zu informieren, sofern festgestellt wird, dass bereits fehlerhafte Produkte zur Auslieferung gelangt sein könnten.

  2. Der Lieferant wird schriftlich und schnellstens zur Qualitätsrüge Stellung beziehen, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen. Hierbei sind insbesondere die Fehlerursa- chen sowie eingeleitete und beabsichtigte Abstell- und Vorbeugemaßnahmen anzugeben.

  3. Wiederholte Fehler und Qualitätsprobleme mit der gleichen Ursache berechtigen uns zur Durchführung eines Produkt- und /oder Prozessaudits.

  4. Sollten durch Anlieferung von nicht der Spezifikation entsprechenden Produkten Fertigungsstillstände bei uns oder unseren Kunden drohen, sorgt der Lieferant durch geeignete und vom ihm zu tragende Maßnahmen für Abhilfe (insbesondere Ersatzlieferungen, Sortier- und Nacharbeit, Sonderschichten, Eiltransport etc.).

  5. Wir dürfen für jede berechtigte Beanstandung dem Lieferanten eine Aufwandspauschale von EUR 200 in Rechnung zu stellen. Der Lieferant hat dabei das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Wir haben das Recht, jederzeit einen höheren Schaden nachzuweisen.

  6. Bei Abweichungen von der Spezifikation muss eine Abweichgenehmigung (Sonderfreigabe) beantragt werden, damit kein Verstoß gegen diese Vereinbarung vorliegt. Wird die Abweichung von uns genehmigt, sind die entsprechenden Produkte separat zu liefern. Lieferschein und Verpackungen müssen einen Hinweis auf die Art der Abwei- chung enthalten. Den Lieferpapieren ist eine Kopie der Abweicherlaubnis beizulegen. Die Gültigkeitsdauer der Abweicherlaubnis kann bezüglich Menge und/oder Termin limitiert werden.

7. Weitere rechtliche Folgen von Sach- und Rechtsmängeln werden durch diese Ausführungen nicht berührt. 

§ 22 Sanktionen bei Vertragsverletzungen

Bei Missachtung der Vereinbarungen zur Qualitätssicherung können wir zur Kündigung der betroffenen Verträge berechtigt sein. Sämtliche weiteren Rechte und Ansprüche aus der Verletzung der Qualitätssicherungsvereinbarung, insbesondere die in Teil A. (Einkaufsbedingungen) genannten bleiben ausdrücklich offen gehalten.

§ 23 Sonstiges

Im Übrigen gelten die Regelungen aus Teil A. (Einkaufsbedingungen) entsprechend.


Stand: 12.01.2009

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